Satzung der Günter Grass Gesellschaft in Danzig
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die
Gesellschaft mit dem Namen „Günter Grass Gesellschaft in
Danzig“, im Folgenden „Gesellschaft“ genannt, ist ein
freiwilliger, selbständiger und dauerhafter Verein.
§ 2
Sitz der Gesellschaft ist Danzig.
§ 3
Die
rechtliche Grundlage für die Gesellschaft bilden das Gesetz
über die Vereine (Dziennik Ustaw Nr. 79, Position 855, 2001) und
die vorliegende Satzung, somit ist die Gesellschaft eine juristische
Person.
§ 4
Die Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Republik Polen tätig.
Für
richtige Erfüllung ihrer Zwecke kann die Gesellschaft ihre
Tätigkeit auch außerhalb der Grenzen der Republik Polen
führen.
§ 5
Die Zeitdauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
§ 6
1. Die Gesellschaft kann Mitglied der in- und ausländischen Organisationen sein.
2. Über die Mitgliedschaft der Gesellschaft in in- und ausländischen Organisationen entscheidet die Vollversammlung.
3.
Die Vertreter in in- und ausländischen Organisationen werden durch
einen Beschluss der Vollversammlung in der in diesem Beschluss
festlegten Zahl gewählt.
§ 7
Die Gesellschaft benutzt einen Stempel und hängt Schilder aus in Übereinstimmung mit geltenden Vorschriften.
§ 8
Zwecke der Gesellschaft sind:
1.
Vorbereitungen zur Gründung eines
Günter-Grass-Dokumentations- und Kommunikationszentrums als einer
selbständigen Abteilung des Historischen Museums der Stadt Danzig,
und nach seiner Gründung die Unterstützung und Entwicklung
seiner Tätigkeit.
2.
Anregung und Unterstützung aller Initiativen zur Sammlung,
Dokumentierung und Popularisierung literarischer, literaturkritischer,
publizistischer, künstlerischer, photographischer und
Filmmaterialien über das Schaffen von Günter Grass und
über dessen Beziehungen zu Danzig.
3. Popularisierung von Initiativen und Leistungen, die ideell auf das Schaffen von Günter Grass zurückgehen.
4.
Unterstützung der Initiativen zur Popularisierung und
Dokumentierung der Geschichte Danzigs im Schnittpunkt der
Nationalkulturen
5. Anregung und Unterstützung der Initiativen zum Dialog zwischen den Nationen, insbesondere mit den Nachbarn Polens.
6. Popularisierung der bedeutenden Danziger, deren Werke zur europäischen und Weltgeschichte gehören.
7. Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Günter-Grass-Zentren.
§ 9
Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke durch:
1. Initiativen zur Gewinnung und Sammlung von Dokumenten und literarischen Materialien
2.
Organisierung der Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Schulungen und
Treffen, welche die Ziele der Gesellschaft popularisieren
3. Verlagsprojekte, insbesondere mit Berücksichtigung der Träger der neuen Technologien
4. Bemühungen um finanzielle Unterstützung zur Erfüllung ihrer Zwecke
5.
Unterstützung aller Initiativen anderer Vereine, Institutionen und
Gruppen, die ähnliche Ziele wie die Gesellschaft verfolgen
6. Gewinnung finanzieller Mittel für die in der Satzung genannten Ziele
7.
Verbreitung mehrsprachiger Informationen über die in der
Gesellschaft verfügbaren Materialien durch Publikationen und
Internetseiten
8.
Vertretung der Mitglieder der Gesellschaft gegenüber den Staats-
und Kommunalbehörden und in Kontakten mit anderen Gesellschaften
9. Wirtschaftliche Tätigkeit zur Förderung der Arbeit der Gesellschaft
10. Unterstützung neuer künstlerischer Initiativen
11.
Dokumentierung der bisherigen schöpferischen Leistungen, die
ideell auf das Schaffen von Günter Grass zurückgehen,
besondere mit der Anwendung der modernen Technologien
12. Sammeln historischer Materialien
13. Anregung und Organisation von Treffen, Konferenzen, Ausstellungen, Publikationen, Wettbewerben u. a.
14. Renovierung von Straßen und Objekten, die mit Günter Grass verbunden und in seinen Werken dargestellt sind
15.
Markierung von Spazierwegen auf den Spuren nach Günter Grass mit
Hinblick auf dessen ortsfremde und ausländische Liebhaber.
16. Bemühungen um Stipendien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen
17. Initiativen zur Herausgabe von Publikationen im Rahmen der in der Satzung genannten Interessen der Gesellschaft.
§ 10
Die
Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke durch ehrenamtliche Arbeit ihrer
Mitglieder. Die Gesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Mitarbeiter einstellen.
§ 11
Die
Gesellschaft kann wirtschaftliche Tätigkeit in
Übereinstimmung mit den in betreffenden Vorschriften festgelegten
Regeln führen. Die Einnahmen aus der wirtschaftlichen
Tätigkeit dienen der Erfüllung der in der Satzung der
Gesellschaft bestimmten Ziele. Die Einnahmen dürfen nicht an die
Mitglieder der Gesellschaft verteilt werden.
II
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 12
Die Mitgliedschaft der Gesellschaft besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. unterstützenden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.
§ 13
1. Alle Gründungsmitglieder werden im Moment der Registrierung der Gesellschaft ordentliche Mitglieder der Gesellschaft.
2. Mitglieder der Gesellschaft können werden:
a. volljährige und rechtsfähige Bürger der Republik Polen unabhängig von ihrem Wohnsitz
b. volljährige Ausländer unabhängig von ihrem Wohnsitz,
wenn
sie die Empfehlung von wenigstens zwei Mitgliedern der Gesellschaft
vorlegen, schriftliche Beitrittserklärung einreichen,
Eintrittsgebühr bezahlen und vom Vorstand angenommen werden.
§ 14
1.
Unterstützendes Mitglied kann werden eine natürliche Person
(polnischer Staatsbürger und Ausländer), eine polnische oder
ausländische juristische Person oder ein anderer Unternehmer
unabhängig von der organisatorisch-juristischen Form, der dem
Vorstand eine Willenserklärung vorlegt und finanzielle oder
organisatorische Unterstützung der Gesellschaftstätigkeit
deklariert und wenn der Vorstand einen diesbezüglichen Beschluss
fasst.
2. Die Form und die Art der Unterstützung der Gesellschaft legen die unterstützenden Mitglieder mit dem Vorstand fest.
§ 15
1.
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung den für
die Tätigkeit der Gesellschaft besonders verdienten Personen
verliehen, oder für besondere Verdienste auf den Gebieten, die
Zwecke der Gesellschaft sind, oder für besondere Verdienste in den
Bereichen der Forschung, des künstlerischen Schaffens und der
Popularisierung des Wirkens von Günter Grass.
2.
Die Verleihung und die Rücknahme der Ehrenmitgliedschaft erfordern
einen Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
§ 16
Neue ordentliche und unterstützende Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
§ 17
1. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet:
a. mit ihrer Haltung und Tätigkeit zur Stärkung der Gesellschaft beizutragen
b. die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen und zu realisieren
c.
sich an die allgemein geltenden Gesetze sowie an die Bestimmungen der
Satzung und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft zu halten
d. die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht:
a. an Wahlen passiv und aktiv teilzunehmen
b. in allen die Ziele und die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Angelegenheiten Anträge zu stellen
c.
auf Antrag des Interessenten und mit Zustimmung des Vorstandes das
Abzeichen und das Logo der Gesellschaft in einem vom Vorstand
bestimmten Rahmen zu verwenden sowie den Titel „Mitglied der
Günter-Grass-Gesellschaft in Danzig“ zu benutzen
d. Empfehlung, Garantie und Unterstützung der Gesellschaft zu nutzen
e. andere Möglichkeiten zu nutzen, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern verschafft.
§ 18
Ein
Ehrenmitglied hat die Rechte des ordentlichen Mitglieds – ohne
aktives und passives Wahlrecht – und ist der Beitragspflicht
enthoben.
§ 19
Ein
unterstützendes Mitglied hat die Rechte des ordentlichen Mitglieds
– ohne aktives und passives Wahlrecht – und ist
verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
§ 20
Die Mitgliedschaft kann aufhören durch:
1. schriftliche, an die Gesellschaft gerichtete Erklärung des Austritts
2. Ausschluss durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung wegen:
a. des länger als 12 Monate schuldigen Jahresbeitrags und nach der Zahlungsforderung
b. der gerichtlichen Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte.
3. den Tod des Mitglieds
4. Ausschluss durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung anhand des Schiedsspruchs der Schiedskommission wegen:
a. Tätigkeit im Widerspruch zur Satzung und zu den Beschlüssen der Gesellschaft
b. unentschuldigter Versäumnisse der übernommenen Pflichten in der Gesellschaft
c. Tätigkeit zum Nachteil von anderen Mitgliedern der Gesellschaft.
5.
Verlust der Eigenschaft der juristischen Person durch ein
unterstützendes Mitglied oder Beendigung der Tätigkeit durch
ein unterstützendes Mitglied beziehungsweise Einstellung der
deklarierten Unterstützung für die Gesellschaft.
III.
Organe der Gesellschaft
§ 21
Organe der Gesellschaft sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Revisionskommission
4. Schiedskommission
§ 22
Die
Amtszeit aller Organe der Gesellschaft dauert drei Jahre. Die Organe
werden in offener oder geheimer Wahl gewählt, was durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden wird.
§ 23
Beim
Ausscheiden eines Mitglieds der Organe § 21 Punkt 2, 3, 4
während der Amtszeit kann seine Stelle durch Berufung neu besetzt
werden. Die Berufung erfolgt durch andere Mitglieder des Organs, dessen
Zusammensetzung kleiner geworden ist. Auf diesem Weg darf nicht mehr
als die Hälfte der Zusammensetzung des Organs besetzt werden.
§ 24
Die
Beschlüsse aller Organe der Gesellschaft werden mit einfacher
Mehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder angenommen,
soweit die Satzung es nicht anderes vorsieht.
§ 25
1. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
2.
An der Mitgliederversammlung nehmen alle wahlberechtigten Mitglieder
teil und können mit beratender Stimme Ehren- und
unterstützende Mitglieder teilnehmen.
3.
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr im ersten
Vierteljahr durch den Vorstand einberufen, der die Mitglieder über
den Termin, den Ort und das Programm mit Einschreibebriefen oder in
jeder anderen wirksamen Form wenigstens 14 Tage vor dem Tagungstermin
unterrichtet.
4.
An der Mitgliederversammlung müssen die Hälfte der
wahlberechtigten Mitglieder im ersten Termin teilnehmen, und im zweiten
Termin, der an demselben Tag 30 Minuten später festgesetzt werden
kann, darf die Mitgliederversammlung wirksam tagen auch unabhängig
von der Zahl der Mitglieder, die dann ein beschlussfähiges Gremium
bilden.
5. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
§ 26
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen:
a. aus eigener Initiative,
b. auf Antrag von wenigstens ¼ aller ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft,
c. auf Antrag der Revisionskommission,
2.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit
Einschreibebriefen oder in jeder anderen wirksamen Form einen Monat
nach der Einreichung des Antrags einzuberufen und sie soll über
die Angelegenheiten entscheiden, für die sie einberufen worden ist.
§ 27
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere berechtigt:
1. das Programm der Gesellschaft zu beschließen
2.
über die Berichte des Vorstands, der Revisionskommission und der
Schiedskommission zu entscheiden und sie entgegenzunehmen
3.
die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und die
Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft zu beschließen
4. den abtretenden Vorstand zu entlasten
5.
den Vorsitzenden und andere Mitglieder des Vorstands, der
Revisionskommission und der Schiedskommission zu wählen und
abzuberufen
6. Satzungsänderungen zu beschließen
7. das Logo und das Abzeichen der Gesellschaft festzulegen
8. Ehrenmitglieder zu ernennen
9. auf Vorschlag der Teilnehmer der Versammlung Beschlüsse zu fassen
10.
Auflösung der Gesellschaft und Übertragung ihres
Vermögens sowie einen Zusammenschluss mit einer anderen
Gesellschaft zu beschließen
11. über Berufungen der Mitglieder gegen die Beschlüsse des Vorstands zu entscheiden
12. über Berufungen gegen die Urteilssprüche der Schiedskommission zu entscheiden
13. über die Klagen der Mitglieder gegen die Tätigkeit des Vorstands zu entscheiden
14. die Höhe des Jahresbeitrags und der Einschreibegebühr für die Mitglieder festzusetzen
15.
Beschlüsse über das finanzielle System der Gesellschaft und
über die Regeln der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Gesellschaft zu fassen.
16.
Beschlüsse in anderen, für die Gesellschaf relevanten, in der
Satzung nicht festgelegten Angelegenheiten zu fassen.
§ 28
1.
Das vollziehende Organ der Gesellschaft ist der Vorstand. Sein Ziel ist
die Sicherung einer effektiven Tätigkeit der Gesellschaft.
2.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden, Schatzmeister, Sekretär und einem Mitglied des
Vorstands. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung im getrennten Wahlgang gewählt.
4.
Der Vorstand wählt auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Sekretär.
5.
Die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und die
Erteilung der Vollmachten an die Vorstandsmitglieder in materiellen und
finanziellen Angelegenheiten im Namen der Gesellschaft erfolgt durch
den Vorstand in dessen erster Sitzung.
6. Zu den Zuständigkeiten des Vorstands gehören:
a. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder der Gesellschaft
b. Vertretung der Gesellschaft nach außen und im Rechtsverkehr
c. Leitung der laufenden Arbeit der Gesellschaft
d. Einberufung der Mitgliederversammlung
e. Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.
§ 29
1.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, wenn wenigsten die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
2. Die Sitzungen des Vorstands finden wenigstens einmal im Vierteljahr statt.
§ 30
1. Die Revisionskommission ist ein inneres Kontrollorgan der Gesellschaft.
2. Die Revisionskommission besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
3.
Die Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär.
4. Die Revisionskommission führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft.
5. Zu den Befugnissen und Aufgaben der Revisionskommission gehören:
a. die Kontrolle der laufenden Tätigkeit der Gesellschaft
b. Anweisungen nach Kontrollen und die Aufsicht über ihre Ausführung
c. Vorschläge in der Mitgliederversammlung in Fragen der Entlastung des Vorstands
d. Anträge auf die Einberufung der Mitgliederversammlung
e. die Wahl des Organs zur Prüfung des Finanzberichts der Gesellschaft gemäß der Rechnungsvorschriften
f. Vorstellung des Berichts in der Mitgliederversammlung über die eigene Tätigkeit
g. jährliche Bewertung der Tätigkeit der Gesellschaft und ihre Mitteilung an die Mitglieder.
§ 31
Die
Schiedskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Gesellschaft, die weder
dem Vorstand noch der Revisionskommission angehören.
§ 32
1.
Die Schiedskommission hat über die schriftlichen Anträge des
Vorstands und der Revisionskommission zu entscheiden, die
Verstöße gegen die Normen der Satzung betreffen.
2.
Die Schiedskommission entscheidet auch über die Streitigkeiten
zwischen den Mitgliedern auf den schriftlichen Antrag der Betroffenen.
3. Die Schiedskommission entscheidet über die Anträge nicht später als einen Monat nach ihrer Einreichung.
4.
Die Schiedskommission führt das Verfahren durch und kann die
Strafe der Mahnung, der Verwarnung, der Suspendierung der
Mitgliedsrechte bis zu sechs Monaten erteilen und den Ausschluss aus
der Gesellschaft beantragen.
5. Die Schiedskommission beendet das Verfahren mit einem Urteilsspruch und unterrichtet davon alle Mitglieder.
6.
Die streitenden Parteien können gegen den Urteilsspruch der
Schiedskommission Berufung bei der Mitgliederversammlung innerhalb
eines Monats nach der Bekanntmachung des Urteilsspruchs einlegen.
IV
Finanzen und das Vermögen der Gesellschaft
§ 33
1.
Die Mittel und das Vermögen der Gesellschaft werden durch
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Erbteile,
Vermächtnisse, Einnahmen aus eigener wirtschaftlicher
Tätigkeit, Einnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft,
Spenden und öffentliche Zuschüsse aufgebracht.
2. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus beweglicher und unbeweglicher Habe.
3. Die Mittel und das Vermögen werden vom Vorstand verwaltet.
4. Für Kauf und Verkauf der unbeweglichen Habe ist der Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
5.
Willenserklärungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstands zusammen
mit der Unterschrift eines Mitglieds des Vorstands beziehungsweise der
Unterschriften zweier Mitglieder des Vorstands zusammen.
6.
Die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit dienen der
Erfüllung der in der Satzung der Gesellschaft bestimmten Ziele und
dürfen nicht an die Mitglieder der Gesellschaft verteilt werden.
§ 34
Die
Beschlüsse über die Satzungsänderung oder über die
Auflösung der Gesellschaft erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung in Anwesenheit wenigstens von der Hälfte der
Mitglieder im ersten Termin, und eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder im zweiten Termin.
§ 35
Löst
sich die Gesellschaft auf, so fasst die Mitgliederversammlung einen
Beschluss über die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft
und beruft einen Liquidationsausschuss, der die Liquidation der
Gesellschaft durchführt. Der Beschluss erfordert eine
Zweidrittelmehrheit in Anwesenheit wenigstens der Hälfte der
Mitglieder im ersten Termin und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder im zweiten Termin.